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210.370 OTNOTNotGebV CH-GR

Art. 9 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 5. Herabsetzung, Erlass

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 NotGebV · 5. Herabsetzung, Erlass

1. Bedürftigen sowie gemeinnützigen oder wohltätigen Institutionen oder aus Billigkeitsgründen können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.

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