210.370
OTNOTNotGebV
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 5. Herabsetzung, Erlass
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 NotGebV · 5. Herabsetzung, Erlass
1. Bedürftigen sowie gemeinnützigen oder wohltätigen Institutionen oder aus Billigkeitsgründen können die Gebühren ermässigt oder ganz erlassen werden.