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210.370 OTNOTNotGebV CH-GR

Art. 8 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 4. Ohne Beurkundung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 NotGebV · 4. Ohne Beurkundung

1. Gelangt ein Geschäft nach dessen Vorbereitung nicht zur Beurkundung, so ist der für die Errichtung der Urkunde vorgesehene Gebührenanteil in Rechnung zu stellen. Fehlt in dieser Verordnung eine besondere Gebühr für die Errichtung, ist gemäss Artikel 7 Absatz 1 zu verfahren.

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