Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.370 OTNOTNotGebV CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 3. Ohne Gebührenposition, Gebührenrahmen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 NotGebV · 3. Ohne Gebührenposition, Gebührenrahmen

1. Sind für die Errichtung und Beurkundung eines Geschäftes in dieser Verordnung keine Gebühren vorgesehen, bemessen sich die Gebühren nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Geschäftes sowie dem Arbeitsaufwand und der zeitlichen Inanspruchnahme der Notariatsperson.

2. Diese Bemessungsfaktoren sind auch anwendbar, wo die Verordnung einen Gebührenrahmen festlegt.

← Art. 6 NotGebV Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Anwendungsbereich Art. 8 NotGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →