210.370
OTNOTNotGebV
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 3. Ohne Gebührenposition, Gebührenrahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 NotGebV · 3. Ohne Gebührenposition, Gebührenrahmen
1. Sind für die Errichtung und Beurkundung eines Geschäftes in dieser Verordnung keine Gebühren vorgesehen, bemessen sich die Gebühren nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Geschäftes sowie dem Arbeitsaufwand und der zeitlichen Inanspruchnahme der Notariatsperson.
2. Diese Bemessungsfaktoren sind auch anwendbar, wo die Verordnung einen Gebührenrahmen festlegt.