210.370
OTNOTNotGebV
CH-GR
Art. 6 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 2. Mehrere Rechtsgeschäfte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 NotGebV · 2. Mehrere Rechtsgeschäfte
1. Werden mehrere Rechtsgeschäfte, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen, in einer einzigen Urkunde behandelt, sind die Gebühren für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu berechnen, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.