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210.370 OTNOTNotGebV CH-GR

Art. 6 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 2. Mehrere Rechtsgeschäfte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 NotGebV · 2. Mehrere Rechtsgeschäfte

1. Werden mehrere Rechtsgeschäfte, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen, in einer einzigen Urkunde behandelt, sind die Gebühren für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu berechnen, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

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