Art. 5 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Gebührenberechnung 1. Allgemeines
Art. 5 NotGebV · Gebührenberechnung 1. Allgemeines
1. Die Gebühren stellen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, das Entgelt dar für die Instruktionsbesprechung, die Ausarbeitung der Urkunde, die Beurkundung und die Ausfertigung der Urkunde in der nötigen Anzahl.
2. Gehen der Errichtung und Beurkundung Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen oder andere Vorbereitungshandlungen voraus, die einen den Rahmen des üblichen übersteigenden Aufwand erfordern, oder folgen ihr Vollzugshandlungen solcher Art, so können diese nach den in Artikel 7 Absatz 1 enthaltenen Grundsätzen besonders berechnet werden. Das Gleiche gilt bei erheblichem Mehraufwand infolge Beurkundung ausserhalb des Amtslokals oder fremdsprachiger Urkunden.
3. Wird der Notariatsperson bei einem Geschäft gemäss Artikel 16 eine ausgearbeitete Urkunde vorgelegt, kann sie für die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung derselben einen Zuschlag zur Gebühr für die Beurkundung nach den Richtlinien des Artikel 7 Absatz 1 erheben.