Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.370 OTNOTNotGebV CH-GR

Art. 3 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Sicherstellung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 NotGebV · Sicherstellung

1. Die Notariatsperson kann zur Sicherstellung ihrer Gebühren und Auslagen Vorschüsse verlangen.

← Art. 2 NotGebV Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Anwendungsbereich Art. 4 NotGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →