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210.370 OTNOTNotGebV CH-GR

Art. 19a Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 10. Vollstreckbare öffentliche Urkunde

Gebührentarif
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Art. 19a NotGebV · 10. Vollstreckbare öffentliche Urkunde

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a) Errichtung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde: Fr. 200.-

b) Zustellung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, einschliesslich deren Beglaubigung, durch die Notariatsperson, welche die zuzustellende vollstreckbare öffentliche Urkunde errichtet hat: Fr. 100.-

c) Zustellung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde durch eine Notariatsperson, welche die zuzustellende vollstreckbare öffentliche Urkunde nicht errichtet hat: Fr. 100.- bis 200.-

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