Art. 19 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 9. Übriges Obligationenrecht
Art. 19 NotGebV · 9. Übriges Obligationenrecht
a) Beurkundung der Ersetzung einer Unterschrift nach Artikel 15 Obligationenrecht: Fr. 100.- bis 300.-
b) Beurkundung einer Erklärung nach Artikel 90 Obligationenrecht: Fr. 100.- bis 300.-
c) Beurkundung von Bürgschaftserklärungen, Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft, Erhöhung der Haftungssumme, Umwandlung einer einfachen in eine Solidarbürgschaft: Fr. 100.-; bei einem Haftungsbetrag über 50 000 Franken vom Mehrwert über 50 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 5000.-; sind getrennt abgegebene Bürgschaftserklärungen zweier oder mehrerer für dieselbe Schuld einstehender Bürgen einzeln durch dieselbe Urkundsperson zu beurkunden, wird für die zweite und jede weitere Beurkundung ein Zuschlag von je 10 Prozent zur Gebühr erhoben: mindestens Fr. 100.-, höchstens Fr. 1000.-
d) Errichtung eines Verpfründungsvertrages: Fr. 500.-, bei einem Vertragswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.-
e) Protest beim Wechsel oder Check für die Abfassung der Urkunde: Fr. 200.-, bei einem Wechsel- oder Checkwert über 100 000 Franken vom Mehrwert über 100 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens Fr. 1000.-, für die Vorweisung des Wechsels oder Checks ohne Protestausfertigung: Fr. 100.-, muss der Wechsel bei mehr als einer Person vorgewiesen werden, so beträgt die Gebühr für jede weitere am gleichen Ort wohnhafte Person 50 Prozent obiger Ansätze. Wenn der Wechsel oder Check ausserhalb des Ortsrayons vorgewiesen werden muss, können eine Wegentschädigung von Franken 5.- je Kilometer oder die Taxispesen berechnet werden.
f) Beurkundung einer Verlosung: Fr. 100.- bis 1000.-
g) Beurkundung einer eidesstattlichen Erklärung: Fr. 100.- bis 300.-