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210.370 OTNOTNotGebV CH-GR

Art. 17 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 5. Aktienrecht

Gebührentarif
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Art. 17 NotGebV · 5. Aktienrecht

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a) Öffentliche Urkunde über die Errichtung einer Aktiengesellschaft (auch Kommanditaktiengesellschaft): Fr. 1000.-, bei einem Aktienkapital über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰

b) Errichtung und Beurkundung eines Sacheinlagevertrages: gleiche Gebühr wie Artikel 15 und 16 Litera a dieser Verordnung

c) Öffentliche Urkunden betreffend die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates über die Erhöhung des Gesellschaftskapitals von Aktiengesellschaften je: Fr. 500.-, bei einer Erhöhung über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich je: 1‰

d) Öffentliche Urkunden über die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals von Aktiengesellschaften: gleiche Gebühr wie für die Beschlüsse gemäss Litera c. Bei Herabsetzung und gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals ist die Gebühr nur einmal, allenfalls vom höheren Betrag, zu berechnen.

e) Feststellungsurkunde über das durchgeführte Verfahren betreffend die Aufforderung an die Gläubiger bei Kapitalherabsetzung: Fr. 500.- bis 2000.-

f) Öffentliche Urkunde über Beschlüsse einer Aktiengesellschaft (Statutenrevision, Nachliberierung Auflösung usw.), sofern nicht Litera a, c, d oder h zur Anwendung kommen: Fr. 500.- bis 2000.-

g) * ...

h) * ...

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