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210.370 OTNOTNotGebV CH-GR

Art. 14 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 4. Sachenrecht a) Bemessungsgrundlage

Gebührentarif
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Art. 14 NotGebV · 4. Sachenrecht a) Bemessungsgrundlage

1. Die Gebühren sind, soweit nachstehend keine Abweichungen festgelegt werden, nach den Vertragssummen zu berechnen.

2. Werden keine Vertragssummen festgelegt, so ist der für die Gebührenerhebung festzulegende Wert in Absprache mit den Parteien zu ermitteln. Kommt keine Einigung zustande, haben die Parteien auf ihre Kosten eine aktuelle amtliche Verkehrswertbewertung beizubringen.

3. Wird ein Grundstück gestützt auf einen bundesrechtlich festgesetzten Anspruch zum Ertragswert übertragen, ist die Gebühr nach diesem Wert zu erheben.

4. Ist ein Werkvertrag zwischen den gleichen Vertragsparteien Bestandteil der Urkunde, so ist die Gebühr auch für die Gegenleistung jenes Rechtsgeschäftes zu erheben.

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