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210.370 OTNOTNotGebV CH-GR

Art. 13 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - 3. Erbrecht

Gebührentarif
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Art. 13 NotGebV · 3. Erbrecht

a) Errichtung oder Widerruf einer öffentlichen letztwilligen Verfügung: Fr. 300.-, bei einem Verfügungswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.-

b) Errichtung oder Abänderung eines Erbvertrages: Fr. 500.-, bei einem Vertragswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.-

c) Einseitige Aufhebung eines Erbvertrages: Fr. 500.- bis 1000.-

d) Aufnahme und öffentliche Beurkundung eines Sicherungsinventars pro Arbeitsstunde: Fr. 100.- bis 200.-. Bei einem Wert der Hinterlassenschaft von über 100 000 Franken kann neben dem Honorar nach Zeitaufwand ein Zuschlag von 1‰ vom Mehrwert höchstens aber Fr. 15 000.- berechnet werden.

e) Aufnahme und öffentliche Beurkundung eines öffentlichen Inventars: gleiche Gebühr wie Litera d

f) Errichtung eines Erbverpfründungsvertrages: Fr. 500.-, bei einem Vertragswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰, höchstens: Fr. 15 000.-

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