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210.370 OTNOTNotGebV CH-GR

Art. 11 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Beurkundungen 1. Personenrecht

Gebührentarif
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Art. 11 NotGebV · Beurkundungen 1. Personenrecht

a) Errichtung von Stiftungen unter Lebenden: Fr. 500.- bis 1000.-, bei einem Stiftungswert über 200 000 Franken vom Mehrwert über 200 000 Franken zusätzlich: 1‰

b) Wird das Stiftungskapital durch periodische Leistungen geäufnet, ist der Stiftungswert der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.

c) Abänderung einer Stiftungsurkunde: Fr. 500.- bis 1000.-

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