210.370
OTNOTNotGebV
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Beglaubigungen
Gebührentarif
Art. 10 NotGebV · Beglaubigungen
1. Beglaubigungen
a) Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens: Fr. 30.-, nebst Zuschlag von: Fr. 10.- für jede weitere Unterschrift (Handzeichen) auf dem gleichen Akt
b) Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder eines Auszuges (Buch-, Protokollauszug usw.) oder einer anderen Wiedergabe (Fotokopie usw.) mit einer Urkunde für die erste Seite: Fr. 20.-, für jede weitere Seite: Fr. 5.-
c) Beglaubigung einer Übersetzung für jede Seite: Fr. 30.- bis 100.-
d) Beglaubigung der Sicherung eines Datums: Fr. 30.-
2. Sind Beglaubigungen von Urkunden in fremden Sprachen vorzunehmen, sind Zeugen oder Übersetzer beizuziehen, oder ist eine besondere Form zu beachten, kann die Gebühr bis auf den doppelten Betrag erhöht werden.