210.370
OTNOTNotGebV
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Notariatsgebühren (NotGebV) - Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 NotGebV · Anwendungsbereich
1. Die Notariatspersonen gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Notariatsgesetzes sind verpflichtet, für ihre Amtsverrichtungen die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren zu beziehen. Sie können ausserdem Ersatz der notwendigen Auslagen und der Mehrwertsteuer, die offen auszuweisen ist, beanspruchen.
2. In der Gebührenrechnung ist auf die angewendeten Bestimmungen dieser Verordnung hinzuweisen.
3. Die Notariatsperson kann ihre Gebührenrechnungen in Form von beschwerdefähigen Verfügungen erlassen.