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Art. 9 Notariatsverordnung (NotV) - Einrichtungen

Protokollierungen
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Art. 9 NotV · Einrichtungen

1. Jede Notariatsperson führt ein Protokollbuch A für Beglaubigungen und ein Protokollbuch B für Beurkundungen.

2. Beide Protokollbücher werden nach Weisungen der Notariatskommission hergestellt. Sie sind von der Notariatsperson auf eigene Kosten bei der kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale zu beziehen.

3. Die Notariatskommission kann elektronische Aufzeichnungen an Stelle von Bücherführungen gestatten und hierfür Weisungen erteilen.

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