210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 9 Notariatsverordnung (NotV) - Einrichtungen
Protokollierungen
Art. 9 NotV · Einrichtungen
1. Jede Notariatsperson führt ein Protokollbuch A für Beglaubigungen und ein Protokollbuch B für Beurkundungen.
2. Beide Protokollbücher werden nach Weisungen der Notariatskommission hergestellt. Sie sind von der Notariatsperson auf eigene Kosten bei der kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale zu beziehen.
3. Die Notariatskommission kann elektronische Aufzeichnungen an Stelle von Bücherführungen gestatten und hierfür Weisungen erteilen.