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Art. 8a Notariatsverordnung (NotV) - Beurkundung von Beschlüssen von Versammlungen oder Sitzungen

Beurkundung
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Art. 8a NotV · Beurkundung von Beschlüssen von Versammlungen oder Sitzungen

1. Werden zu beurkundende Beschlüsse an Versammlungen oder Sitzungen mit einem oder mehreren Tagungsorten gefasst, ist die Notariatsperson für deren Beurkundung zuständig, wenn sich zumindest ein Tagungsort im Kanton Graubünden befindet. Die Notariatsperson wohnt diesen Versammlungen oder Sitzungen an der Seite der oder des Vorsitzenden an einem der im Kanton Graubünden gelegenen Tagungsorte bei.

2. Werden zu beurkundende Beschlüsse an Versammlungen oder Sitzungen ohne Tagungsort gefasst, ist die Notariatsperson für deren Beurkundung zuständig, wenn sie sich während den Versammlungen oder Sitzungen im Kanton Graubünden aufhält.

3. Die Notariatsperson stellt sicher, dass sie die Vorgänge an den Versammlungen oder den Sitzungen sowie die Feststellungen der oder des Vorsitzenden persönlich und ohne Unterbrechung wahrnehmen kann.

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