Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.350 NOTVONOT CH-GR

Art. 8 Notariatsverordnung (NotV) - Haftpflichtversicherung

Amtsantritt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 NotV · Haftpflichtversicherung

1. Die Garantiesumme beträgt für jede Notariatsperson mindestens 10 000 000 Franken pro Schadenereignis. Für die Notariatspersonen der Grundbuchämter gilt die Garantiesumme pro Grundbuchkreis und Schadenereignis.

2. Im Rahmen des vom Kanton abgeschlossenen Vertrags können die Notariatspersonen eine Versicherung mit höherer Garantiesumme wählen. Eine höhere Garantiesumme ist in jedem Fall zu wählen, wenn das Tätigkeitsfeld der Notariatsperson ein höheres Schadenpotenzial aufweist.

3. Patentierte Notarinnen und Notare, Regionalnotarinnen und Regionalnotare sowie Grundbuchkreise haben die auf sie entfallenden Kosten für die vom Kanton abgeschlossene Versicherung anteilmässig selber zu tragen. Die jährliche Rechnungsstellung erfolgt durch die Finanzverwaltung.

← Art. 7 NotV Notariatsverordnung (NotV) - Prüfungsausschreibung Art. 8a NotV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →