Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.350 NOTVONOT CH-GR

Art. 7 Notariatsverordnung (NotV) - Stempel, Siegel und Schweizerisches Register der Urkundspersonen

Amtsantritt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 NotV · Stempel, Siegel und Schweizerisches Register der Urkundspersonen

1. Jede Notariatsperson erhält einen Stempel mit ihrem Namen und einen Siegel. Sie kann sich zusätzlich ins Schweizerische Register der Urkundspersonen eintragen lassen. Die Kosten gehen zu ihren Lasten.

2. Stempel und Siegel werden nach Weisungen der Notariatskommission hergestellt. Die Herstellerin oder der Hersteller ist verpflichtet, sich für Aufträge und Ablieferungen ausschliesslich an die Notariatskommission zu wenden.

3. Erlischt die Notariatsberechtigung oder wird sie entzogen, zieht die Notariatskommission Stempel und Siegel ein und löscht die Notariatsperson aus dem Schweizerischen Register der Urkundspersonen.

← Art. 6 NotV Notariatsverordnung (NotV) - Prüfungsausschreibung Art. 8 NotV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →