210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 7 Notariatsverordnung (NotV) - Stempel, Siegel und Schweizerisches Register der Urkundspersonen
Amtsantritt
Art. 7 NotV · Stempel, Siegel und Schweizerisches Register der Urkundspersonen
1. Jede Notariatsperson erhält einen Stempel mit ihrem Namen und einen Siegel. Sie kann sich zusätzlich ins Schweizerische Register der Urkundspersonen eintragen lassen. Die Kosten gehen zu ihren Lasten.
2. Stempel und Siegel werden nach Weisungen der Notariatskommission hergestellt. Die Herstellerin oder der Hersteller ist verpflichtet, sich für Aufträge und Ablieferungen ausschliesslich an die Notariatskommission zu wenden.
3. Erlischt die Notariatsberechtigung oder wird sie entzogen, zieht die Notariatskommission Stempel und Siegel ein und löscht die Notariatsperson aus dem Schweizerischen Register der Urkundspersonen.