Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.350 NOTVONOT CH-GR

Art. 3b Notariatsverordnung (NotV) - Fachliche Eignung

Wählbarkeitsvoraussetzungen von Regionalnotarinnen und Regionalnotaren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3b NotV · Fachliche Eignung

1. Regionalnotarinnen und Regionalnotare sind fachlich geeignet, wenn sie über einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Recht oder Treuhandwesen verfügen.

2. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Erfordernis eines anerkannten Abschlusses abgewichen werden, wenn eine mehrjährige praktische Tätigkeit im Notariatswesen ausgewiesen ist.

← Art. 3a NotV Notariatsverordnung (NotV) - Prüfungsausschreibung Art. 4 NotV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →