210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 3b Notariatsverordnung (NotV) - Fachliche Eignung
Wählbarkeitsvoraussetzungen von Regionalnotarinnen und Regionalnotaren
Art. 3b NotV · Fachliche Eignung
1. Regionalnotarinnen und Regionalnotare sind fachlich geeignet, wenn sie über einen anerkannten Abschluss in den Bereichen Recht oder Treuhandwesen verfügen.
2. In begründeten Ausnahmefällen kann vom Erfordernis eines anerkannten Abschlusses abgewichen werden, wenn eine mehrjährige praktische Tätigkeit im Notariatswesen ausgewiesen ist.