210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 3a Notariatsverordnung (NotV) - Persönliche Eignung
Wählbarkeitsvoraussetzungen von Regionalnotarinnen und Regionalnotaren
Art. 3a NotV · Persönliche Eignung
1. Regionalnotarinnen und Regionalnotare sind persönlich geeignet, wenn
a) sie die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 4 des Notariatsgesetzes erfüllen;
b) sie handlungsfähig sind;
c) keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit der Tätigkeit als Regionalnotarin oder Regionalnotar nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
d) keine Verlustscheine bestehen.