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210.350 NOTVONOT CH-GR

Art. 3a Notariatsverordnung (NotV) - Persönliche Eignung

Wählbarkeitsvoraussetzungen von Regionalnotarinnen und Regionalnotaren
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Art. 3a NotV · Persönliche Eignung

1. Regionalnotarinnen und Regionalnotare sind persönlich geeignet, wenn

a) sie die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 4 des Notariatsgesetzes erfüllen;

b) sie handlungsfähig sind;

c) keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit der Tätigkeit als Regionalnotarin oder Regionalnotar nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;

d) keine Verlustscheine bestehen.

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