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Art. 3 Notariatsverordnung (NotV) - Prüfungsbewertung

Notariatsprüfung
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Art. 3 NotV · Prüfungsbewertung

1. Die Prüfungsbewertung erfolgt mit den Noten 6 für hervorragend, 5.5 für sehr gut, 5 für gut, 4.5 für befriedigend, 4 für genügend, 3.5 für ungenügend, 3 für schwach sowie 2.5 und weniger für sehr schwach.

2. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung für jede Arbeit mindestens die Note 3 und als Durchschnitt mindestens die Note 4 erzielt.

3. Für die abschliessende Gesamtbeurteilung sind die Durchschnittsnoten von schriftlicher und mündlicher Prüfung gleichwertig. Die Notariatsprüfung besteht, wer aus beiden Prüfungen eine Durchschnittsnote von mindestens 4 erzielt.

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