210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 2b Notariatsverordnung (NotV) - Unehrliches Handeln
Notariatsprüfung
Art. 2b NotV · Unehrliches Handeln
1. Unehrlich handelt, wer die Notariatsprüfung mit nicht zugelassenen oder nicht abgegebenen Hilfsmitteln beziehungsweise mit fremder Hilfe absolviert.
2. Als Inanspruchnahme eines unzulässigen Hilfsmittels gilt insbesondere das Mitführen von nicht zugelassenen Kommunikations- und Informationsmitteln.
3. Wird fremde Hilfe in Anspruch genommen oder ein unzulässiges Hilfsmittel verwendet, zieht die Prüfungsaufsicht das unzulässige Hilfsmittel unverzüglich ein, stellt die Beweise für ein unzulässiges Verhalten sicher und informiert die Notariatskommission darüber.