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Art. 2a Notariatsverordnung (NotV) - Prüfungsabbruch

Notariatsprüfung
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Art. 2a NotV · Prüfungsabbruch

1. Wer eine Prüfung abbricht, hat dies der Notariatskommission unverzüglich mitzuteilen und ihr die für den Nachweis des wichtigen Grunds erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

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