210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 22 Notariatsverordnung (NotV) - Entschädigung und Spesen
Gebühren und Entschädigungen
Art. 22 NotV · Entschädigung und Spesen
1. Die Mitglieder der Notariatskommission erhalten ein Taggeld von 500 Franken. Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden, wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet.
2. Die Regierung kann der Präsidentin oder dem Präsidenten der Notariatskommission eine aufwandabhängige Präsidialzulage ausrichten.
2bis. Die Tätigkeit der Notariatsinspektorin oder des Notariatsinspektors wird zu einem Stundenansatz von 150 Franken entschädigt.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden sinngemäss.