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Art. 21a Notariatsverordnung (NotV) - Gebühren für Amtshandlungen und Verfügungen

Gebühren und Entschädigungen
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Art. 21a NotV · Gebühren für Amtshandlungen und Verfügungen

1. Soweit diese Verordnung keine Gebührenregelung enthält, richten sich die Verfahrenskosten für Amtshandlungen und Verfügungen der Notariatskommission nach den für die kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Bestimmungen.

2. Die maximale Gebührenhöhe richtet sich nach dem Notariatsgesetz.

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