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Art. 21 Notariatsverordnung (NotV) - Gebühren für Inspektionen

Gebühren und Entschädigungen
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Art. 21 NotV · Gebühren für Inspektionen

1. Die Notariatskommission stellt den Notarinnen und Notaren die Inspektionen nach Aufwand in Rechnung.

2. Die Inspektionsarbeiten sind nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 200 Franken zu entschädigen.

3. ...

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