210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 21 Notariatsverordnung (NotV) - Gebühren für Inspektionen
Gebühren und Entschädigungen
Art. 21 NotV · Gebühren für Inspektionen
1. Die Notariatskommission stellt den Notarinnen und Notaren die Inspektionen nach Aufwand in Rechnung.
2. Die Inspektionsarbeiten sind nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 200 Franken zu entschädigen.
3. ...