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Art. 20 Notariatsverordnung (NotV) - Behebung von Mängeln registertechnischer Art

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Art. 20 NotV · Behebung von Mängeln registertechnischer Art

1. Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, welche nur registertechnischer Art sind, wie die Angabe des Heimatortes oder des Geburtsdatums oder die Bezeichnung des Erwerbstitels, oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, so kann die Notariatsperson von sich aus auf der öffentlichen Urkunde die entsprechenden Ergänzungen oder Korrekturen anbringen und mit Stempel, Unterschrift und Datum der Vornahme bescheinigen.

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