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Art. 19 Notariatsverordnung (NotV) - Behebung von Mängeln, die nicht wesentliche Urkundsbestandteile betreffen

Änderungen an Urkunden
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Art. 19 NotV · Behebung von Mängeln, die nicht wesentliche Urkundsbestandteile betreffen

1. Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, die nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches weder Gültigkeitserfordernisse noch wesentliche Bestandteile sind, oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, so bedarf die Ergänzung oder Änderung einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Partei, dass sie davon Kenntnis erhalten und, sofern die Eintragung in ein Register notwendig ist, dass sie dieser trotz der neuen Sachlage zugestimmt hat.

2. Die Ergänzungen oder Änderungen sind allen Parteien mitzuteilen.

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