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Art. 16 Notariatsverordnung (NotV) - Regionalnotarinnen und Regionalnotare

Hinterlegung beim Amtsende
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Art. 16 NotV · Regionalnotarinnen und Regionalnotare

1. Die Regionalnotarin, der Regionalnotar oder deren Erben haben alle aufbewahrungspflichtigen Sachen in Anwesenheit eines Mitglieds der Notariatskommission entweder bei der betreffenden Region zu hinterlegen oder der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.

2. Artikel 15 Absatz 3 gilt sinngemäss.

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