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Art. 15 Notariatsverordnung (NotV) - Patentierte Notarinnen und Notare

Hinterlegung beim Amtsende
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Art. 15 NotV · Patentierte Notarinnen und Notare

1. Die Notariatsperson oder ihre Erben haben alle aufbewahrungspflichtigen Sachen in Anwesenheit eines Mitgliedes der Notariatskommission beim Staatsarchiv Graubünden zu hinterlegen.

2. Die Notariatskommission kann die Notariatsperson oder ihre Erben davon entbinden, wenn eine andere patentierte Notarin oder ein anderer patentierter Notar alle hinterlegungspflichtigen Sachen zur eigenen Aufbewahrung übernimmt.

3. In jedem Fall ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen und der Notariatskomission auszuhändigen.

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