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Art. 14 Notariatsverordnung (NotV) - Ort und Dauer

Aufbewahrungen
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Art. 14 NotV · Ort und Dauer

1. Protokollbücher A und B, Originalurkunden mit ihren Beilagen und Belege sowie Stempel und Siegel sind von der Notariatsperson für unbestimmte Zeit sicher aufzubewahren. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis.

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