210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 14 Notariatsverordnung (NotV) - Ort und Dauer
Aufbewahrungen
Art. 14 NotV · Ort und Dauer
1. Protokollbücher A und B, Originalurkunden mit ihren Beilagen und Belege sowie Stempel und Siegel sind von der Notariatsperson für unbestimmte Zeit sicher aufzubewahren. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis.