Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.350 NOTVONOT CH-GR

Art. 13 Notariatsverordnung (NotV) - Belege

Aufbewahrungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 NotV · Belege

1. Die Notariatsperson hat verwendete Belege im Original oder als Kopie zu sich zu nehmen und geordnet aufzubewahren.

2. Als Belege gelten diejenigen Dokumente, welche für einzelne Beurkundungen vorgelegen haben und keine Beilagen sind (z.B. Vollmachten, Registerauszüge, Bescheinigungen, Bewilligungen von Behörden oder Amtsstellen).

← Art. 12 NotV Notariatsverordnung (NotV) - Prüfungsausschreibung Art. 14 NotV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →