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Art. 12 Notariatsverordnung (NotV) - Urkunden und Beilagen

Aufbewahrungen
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Art. 12 NotV · Urkunden und Beilagen

1. Die Notariatsperson hat von jeder Urkunde mit ihren Beilagen ein original unterschriebenes Exemplar in chronologischer Reihenfolge geordnet aufzubewahren.

2. Als Beilagen gelten diejenigen Dokumente, welche integrierende Bestandteile der Urkunde bilden und ihr angeheftet sind.

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