210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 11 Notariatsverordnung (NotV) - Protokollbuch B
Protokollierungen
Art. 11 NotV · Protokollbuch B
1. Im Protokollbuch B werden sofort alle vorgenommenen Beurkundungen in chronologischer Reihenfolge eingetragen mit
a) fortlaufender Registernummer;
b) Beurkundungsdatum (Jahr, Monat und Tag);
c) Name, Vorname und Wohnsitz der Urkundsparteien;
d) Gegenstand der Beurkundung;
e) Anzahl der hergestellten Originalurkunden und Nennung deren Empfängerin oder Empfänger, sofern diese Angaben nicht in der Urkunde enthalten sind.
2. Das Protokollbuch B ist mit einem separaten Namenregister der Urkundsparteien zu ergänzen.
3. Das Dokument, welches die Beurkundungsformel enthält, muss mit Buchzeichen, Jahrgang und Nummer versehen werden.