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Art. 11 Notariatsverordnung (NotV) - Protokollbuch B

Protokollierungen
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Art. 11 NotV · Protokollbuch B

1. Im Protokollbuch B werden sofort alle vorgenommenen Beurkundungen in chronologischer Reihenfolge eingetragen mit

a) fortlaufender Registernummer;

b) Beurkundungsdatum (Jahr, Monat und Tag);

c) Name, Vorname und Wohnsitz der Urkundsparteien;

d) Gegenstand der Beurkundung;

e) Anzahl der hergestellten Originalurkunden und Nennung deren Empfängerin oder Empfänger, sofern diese Angaben nicht in der Urkunde enthalten sind.

2. Das Protokollbuch B ist mit einem separaten Namenregister der Urkundsparteien zu ergänzen.

3. Das Dokument, welches die Beurkundungsformel enthält, muss mit Buchzeichen, Jahrgang und Nummer versehen werden.

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