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Art. 10 Notariatsverordnung (NotV) - Protokollbuch A

Protokollierungen
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Art. 10 NotV · Protokollbuch A

1. Im Protokollbuch A werden sofort alle vorgenommenen Beglaubigungen in chronologischer Reihenfolge eingetragen mit

a) fortlaufender Registernummer;

b) Beglaubigungsdatum (Jahr, Monat und Tag);

c) Name, Vorname und Wohnsitz des Gesuchstellers;

d) Gegenstand der Beglaubigung;

e) bei Unterschriftsbeglaubigung: Name, Vorname und Wohnsitz der betreffenden Person;

f) Beglaubigungsgebühr.

2. Das Dokument, welches die Beglaubigungsformel enthält, muss mit Buchzeichen, Jahrgang und Nummer versehen werden.

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