210.350
NOTVONOT
CH-GR
Art. 10 Notariatsverordnung (NotV) - Protokollbuch A
Protokollierungen
Art. 10 NotV · Protokollbuch A
1. Im Protokollbuch A werden sofort alle vorgenommenen Beglaubigungen in chronologischer Reihenfolge eingetragen mit
a) fortlaufender Registernummer;
b) Beglaubigungsdatum (Jahr, Monat und Tag);
c) Name, Vorname und Wohnsitz des Gesuchstellers;
d) Gegenstand der Beglaubigung;
e) bei Unterschriftsbeglaubigung: Name, Vorname und Wohnsitz der betreffenden Person;
f) Beglaubigungsgebühr.
2. Das Dokument, welches die Beglaubigungsformel enthält, muss mit Buchzeichen, Jahrgang und Nummer versehen werden.