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Art. 7 Notariatsgesetz (NotG) - Verschwiegenheit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 NotG · Verschwiegenheit

1. Die Notariatspersonen und ihre Hilfskräfte, die Notariatskommission und die mit Inspektionen betrauten Personen haben über ihre Tätigkeiten und Wahrnehmungen bei Ausübung ihres Amtes Verschwiegenheit zu bewahren.

2. Allgemein bekannte oder in öffentlichen Registern einsehbare Tatsachen fallen nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.

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