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Art. 6 Notariatsgesetz (NotG) - Inspektionen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 NotG · Inspektionen

1. Die Notariatskommission bestimmt eine oder mehrere Notariatsinspektorinnen oder einen oder mehrere Notariatsinspektoren und ordnet periodische Inspektionen der Amtsführung von Notariatspersonen an.

2. Die Amtsführung der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter wird in der Regel vom kantonalen Grundbuchinspektorat inspiziert.

3. Die Notariatspersonen sind verpflichtet, der inspizierenden Person über ihre Amtsführung alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und alle gewünschten Dokumente vorzulegen.

4. Die inspizierenden Personen erstatten der Notariatskommission Bericht.

5. Die Regierung legt die Arbeitsentschädigungen und Spesenvergütungen für die inspizierenden Personen fest. Sie kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vorgesehenen Ansätzen abweichen.

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