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Art. 5a Notariatsgesetz (NotG) - 3. Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5a NotG · 3. Aufsicht

1. Das Obergericht übt die Aufsicht über die Notariatskommission aus.

2. Es verfügt gegenüber der Notariatskommission und deren Mitgliedern über dieselben Aufsichtsmittel und Hilfsmittel wie gegenüber den richterlichen Behörden und deren Mitgliedern, die seiner direkten Aufsicht unterstehen. Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes über die Justizaufsicht finden sinngemäss Anwendung.

3. Das Obergericht entscheidet über die Entbindung der Kommissionsmitglieder vom Amtsgeheimnis für Aussagen vor anderen Behörden und für die Aktenedition.

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