Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 NOTGLNOT CH-GR

Art. 52 Notariatsgesetz (NotG) - Referendum, In-Kraft-Treten, Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 NotG · Referendum, In-Kraft-Treten, Übergangsrecht

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.

3. Auf hängige Verfahren vor der Notariatskommission ist neues Recht anzuwenden. Davon ausgenommen sind Disziplinarverfahren, soweit das alte Recht für die Betroffenen günstiger ist.

← Art. 51a NotG Notariatsgesetz (NotG) - Notariatspersonen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →