210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 52 Notariatsgesetz (NotG) - Referendum, In-Kraft-Treten, Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
Art. 52 NotG · Referendum, In-Kraft-Treten, Übergangsrecht
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
3. Auf hängige Verfahren vor der Notariatskommission ist neues Recht anzuwenden. Davon ausgenommen sind Disziplinarverfahren, soweit das alte Recht für die Betroffenen günstiger ist.