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Art. 51a Notariatsgesetz (NotG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 51a NotG · Übergangsbestimmungen

1. Mit Aufhebung des Kreisnotariats haben die Kreisnotarinnen und Kreisnotare alle aufbewahrungspflichtigen Sachen in Anwesenheit eines Mitgliedes der Notariatskommission bei der betreffenden Region zu hinterlegen.

2. Davon kann abgesehen werden, wenn eine Regionalnotarin oder ein Regionalnotar alle hinterlegungspflichtigen Sachen zur eigenen Aufbewahrung übernimmt.

3. In jedem Fall ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen und der Notariatskommission auszuhändigen.

4. Die neuen finanzaufsichtsrechtlichen Regelungen gelten vom ersten Rechnungsjahr an, das nach dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes beginnt.

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