Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.300 NOTGLNOT CH-GR

Art. 5 Notariatsgesetz (NotG) - 2. Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 NotG · 2. Aufgaben

1. Die Notariatskommission ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Notariatswesen.

2. Ihr obliegt insbesondere

a) die Durchführung der Prüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Vereidigung patentierter Notarinnen und Notare;

b) die Anordnung von Inspektionen;

c) die Befreiung vom Berufsgeheimnis;

d) der Entscheid in Unvereinbarkeits- und Ausstandssachen;

e) die Behandlung von Beschwerden gegen Gebührenverfügungen der Notariatspersonen;

f) die Behandlung von Anzeigen und Beschwerden gegen Notariatspersonen;

g) die Eröffnung und Durchführung von Disziplinaruntersuchungen sowie die Anordnung von Disziplinarmassnahmen;

h) * die Mitteilung von Empfehlungen und die Erteilung von Auskünften über notariatsrechtliche Belange von allgemeiner Bedeutung;

i) * die Erledigung der Aufgaben betreffend die elektronische Beglaubigung und die elektronische Beurkundung, die keiner anderen Behörde zugewiesen wurden.

3. ...

← Art. 4 NotG Notariatsgesetz (NotG) - Notariatspersonen Art. 5a NotG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →