Art. 5 Notariatsgesetz (NotG) - 2. Aufgaben
Art. 5 NotG · 2. Aufgaben
1. Die Notariatskommission ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Notariatswesen.
2. Ihr obliegt insbesondere
a) die Durchführung der Prüfung, die Erteilung des Fähigkeitsausweises und die Vereidigung patentierter Notarinnen und Notare;
b) die Anordnung von Inspektionen;
c) die Befreiung vom Berufsgeheimnis;
d) der Entscheid in Unvereinbarkeits- und Ausstandssachen;
e) die Behandlung von Beschwerden gegen Gebührenverfügungen der Notariatspersonen;
f) die Behandlung von Anzeigen und Beschwerden gegen Notariatspersonen;
g) die Eröffnung und Durchführung von Disziplinaruntersuchungen sowie die Anordnung von Disziplinarmassnahmen;
h) * die Mitteilung von Empfehlungen und die Erteilung von Auskünften über notariatsrechtliche Belange von allgemeiner Bedeutung;
i) * die Erledigung der Aufgaben betreffend die elektronische Beglaubigung und die elektronische Beurkundung, die keiner anderen Behörde zugewiesen wurden.
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