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Art. 49 Notariatsgesetz (NotG) - Gebühren

Schlussbestimmungen
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Art. 49 NotG · Gebühren

1. Die Regierung setzt die Gebühren für Amtshandlungen, Inspektionen und Verfügungen fest, die gestützt auf die Notariatsgesetzgebung erbracht oder angeordnet werden. Sie betragen im Einzelfall maximal 30 000 Franken, bemessen sich nach Aufwand und Schwierigkeit der Sache und sind von den Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern oder den Betroffenen zu tragen.

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