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Art. 48 Notariatsgesetz (NotG) - Unbefugtes Verwenden des Titels und Ausüben der Notariatstätigkeit

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Art. 48 NotG · Unbefugtes Verwenden des Titels und Ausüben der Notariatstätigkeit

1. Wer unbefugterweise den Titel "Notarin" beziehungsweise "Notar" oder "Regionalnotarin" beziehungsweise "Regionalnotar" verwendet oder eine Notariatstätigkeit ausübt, wird von der Notariatskommission mit Busse bis 5000 Franken bestraft.

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