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Art. 47 Notariatsgesetz (NotG) - Verjährung

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Art. 47 NotG · Verjährung

1. Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erlangte.

2. Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen.

3. Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall fünf Jahre nach dem beanstandeten Vorfall.

4. Stellt die Verletzung der Amtspflicht eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

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