Art. 43 Notariatsgesetz (NotG) - Schadenersatz
Art. 43 NotG · Schadenersatz
1. Für Schäden, die im Rahmen einer notariellen Tätigkeit widerrechtlich verursacht worden sind, haftet
1. der Kanton bei patentierten Notariatspersonen sowie bei Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwaltern;
2. * der Kanton bei Regionalnotarinnen und Regionalnotaren;
3. die Gemeinde bei Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreibern.
2. Im Übrigen richtet sich die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des kantonalen Staatshaftungsgesetzes.
3. Der Kanton versichert sich gegen Schadenersatzansprüche, die wegen der notariellen Tätigkeit von Notariatspersonen gegen ihn erhoben werden. Die persönliche Haftpflicht der Notariatspersonen wird mitversichert.
4. Die Regierung setzt in der Ausführungsverordnung die für alle Notariatspersonen massgeblichen Mindestanforderungen für die Versicherung fest.