210.300
NOTGLNOT
CH-GR
Art. 41 Notariatsgesetz (NotG) - Änderungen an Urkunden
Beurkundungen
Art. 41 NotG · Änderungen an Urkunden
1. Änderungen, welche die Urkundsparteien während der Beurkundung begehren, sind von der Notariatsperson sogleich vorzunehmen, mit ihrem Stempel zu versehen, zu datieren und zu unterzeichnen.
2. Sind nach durchgeführter Beurkundung registertechnische Angaben aufzunehmen oder zu ändern, kann die Notariatsperson ohne Beizug der Parteien nach Absatz 1 vorgehen.
3. Sind nach durchgeführter Beurkundung andere nicht beurkundungspflichtige Angaben aufzunehmen oder zu ändern, bedarf es einer schriftlichen Zustimmungserklärung der betroffenen Partei und deren Mitteilung an alle Urkundsparteien.