Art. 4 Notariatsgesetz (NotG) - Notariatskommission 1. Wahl, Zusammensetzung, Entschädigung
Art. 4 NotG · Notariatskommission 1. Wahl, Zusammensetzung, Entschädigung
1. Das Obergericht wählt die fünf Mitglieder der Notariatskommission und die drei Stellvertretenden für eine Dauer von vier Jahren. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
2. Die Notariatskommission besteht in der Regel aus
a) * patentierten Notarinnen oder patentierten Notaren;
b) * zumindest einer patentierten Grundbuchverwalterin oder einem patentierten Grundbuchverwalter;
c) * drei Stellvertretenden, die entweder patentierte Notarinnen beziehungsweise patentierte Notare oder patentierte Grundbuchverwalterinnen beziehungsweise patentierte Grundbuchverwalter sind.
3. Die Notariatskommission konstituiert sich selbst. Sie bestellt ein Sekretariat und ein Aktuariat. Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet die Zustelladresse für die Notariatskommission und gibt diese öffentlich bekannt.
3bis Administrativ ist die Notariatskommission dem Obergericht angegliedert.
4. Die Regierung legt die Arbeitsentschädigungen und Spesenvergütungen für die Mitglieder der Notariatskommission fest.