Art. 39 Notariatsgesetz (NotG) - Behinderte Parteien
Art. 39 NotG · Behinderte Parteien
1. Erklärt eine Partei, dass sie weder mit ihrem Namen unterschreiben noch ein Handzeichen setzen könne, hat die Notariatsperson den Grund in der Beurkundungsformel festzuhalten.
2. Ist eine Partei taub, muss sie die öffentliche Urkunde selber lesen.
3. Ist eine Partei stumm, muss sie auf der öffentlichen Urkunde unterschriftlich bestätigen, dass diese ihrem Willen entspreche.
4. Ist eine Person taubstumm, gelten die Absätze 2 und 3 kumulativ.
5. Ist eine Partei blind, muss sie vor ihrer Unterzeichnung der Notariatsperson ausdrücklich erklären, dass sie den Inhalt der ihr vorgelesenen öffentlichen Urkunde genau verstanden habe.
6. Hat eine Partei mehrere vorerwähnte Behinderungen, muss die Notariatsperson auf geeignete Weise vorgehen und bei Bedarf zuverlässige Sachverständige beiziehen. Für solche Sachverständige gelten sinngemäss Artikel 38 Absätze 3 und 4.