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Art. 38 Notariatsgesetz (NotG) - Sprache

Beurkundungen
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Art. 38 NotG · Sprache

1. Die öffentliche Urkunde ist in jeder Sprache zulässig, welche die Notariatsperson ausreichend beherrscht.

2. Die Notariatsperson zieht auf Kosten der betreffenden Partei einen zuverlässigen Übersetzer bei, wenn die Partei die in der öffentlichen Urkunde verwendete Sprache ungenügend versteht oder die Urkunde in einer fremden oder in einer im Kanton nicht üblichen Sprache errichtet wird und die Notariatsperson selber nicht ausreichend übersetzen kann.

3. Die Übersetzerin oder der Übersetzer hat auf der öffentlichen Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass die Übersetzungen vollständig und nach bestem Wissen vorgenommen wurden. Für Übersetzerin und Übersetzer gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Notariatspersonen.

4. Die Notariatsperson hat die Übersetzerin oder den Übersetzer und die Vornahme der Übersetzungen in der Beurkundungsformel festzuhalten.

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