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Art. 37 Notariatsgesetz (NotG) - Äussere Form

Beurkundungen
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Art. 37 NotG · Äussere Form

1. Die Parteien können das zu beurkundende Schriftstück der Notariatsperson entweder abgefasst vorlegen oder zur Abfassung übertragen.

2. Jede öffentliche Urkunde ist in sauberer Art und mit leicht lesbarer Schrift zu erstellen. Verwendetes Papier und eingesetzter Schreibstoff müssen von guter und dauerhafter Qualität sein. Radierungen oder Ausschnitte sind untersagt.

3. Dokumente, welche zu integrierenden Bestandteilen einer öffentlichen Urkunde erklärt werden (Pläne, Verzeichnisse, Aufstellungen usw.), sind mit dieser in geeigneter Weise zu verbinden, an ihrem Ende zu datieren, von den Parteien zu visieren sowie mit Unterschrift und Stempel der Notariatsperson zu versehen.

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